Goldwörth: Bauten im Hochwasserabflussbereich der Donau - Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erteilt Eigentümern Alternativauftrag
GUUTE Verein, 4020 Linz
Im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der Donau in der Gemeinde Goldwörth haben Eigentümer von Grundstücken diverse Bauten oder Anlagen errichtet bzw. Gegenstände gelagert – etwa Holzbretter- oder Wildschutzzäune, Hochbeete, Komposthaufen, Erdhaufen, Wassertonnen, aufgeständerte Trampoline, etc. Entsprechende Bewilligungen waren dafür nicht eingeholt worden.
In der Folge wurde den Grundstückseigentümern von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die vollständige Entfernung der konsenslos errichteten Anlagen/Gegenstände mit der Begründung aufgetragen, dass eine wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit der Bauten nicht möglich ist.
Gegen diese Beseitigungsaufträge erhoben die Grundstückseigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachten im Wesentlichen vor, dass die Anlagen/Gegenstände keine Hindernisse im Sinne des Hochwasserabflusses darstellen würden und nicht nachvollziehbar sei, warum diese als nicht bewilligungsfähig erachtet würden; auch die diesbezüglich erforderliche Beiziehung eines Sachverständigen sei unterblieben.
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung - unter Beiziehung eines Sachverständigen für Wasserbautechnik - zum Ergebnis, dass den Beschwerden insofern stattzugeben war, als den Grundstückseigentümern binnen einer bestimmten Frist die Einholung (nachträglicher) wasserrechtlicher Bewilligungen bei sonstiger Beseitigungspflicht der Anlagen aufgetragen wurde.
Aus den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG) ergibt sich, dass die Errichtung von „Anlagen“ im Hochwasserabflussbereich fließender Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung erfordert. Dabei sieht das Gesetz keine „Geringfügigkeits- oder Erheblichkeitsschwelle“ vor. Der Begriff „Anlage“ ist weit
zu verstehen und umfasst grundsätzlich „alles, was durch die Hand des Menschen angelegt wird“. Die verfahrensgegenständlichen „Anlagen“ sind daher allesamt im Sinne des WRG als bewilligungspflichtig zu beurteilen.
Die gegenwärtige Entscheidung bedeutet lediglich, dass die Erteilung einer Bewilligung für die eigenmächtig errichteten Anlagen im Einzelfall beurteilt werden muss. Im Ergebnis waren daher die Bescheide der Behörde anlässlich der Beschwerdeverfahren in entsprechende Alternativaufträge abzuändern.
Dem Landesverwaltungsgericht ist es in den vorliegenden Verfahren im Übrigen verwehrt, über die Rechtmäßigkeit von nach anderen Materiengesetzen (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht) zu erlassenden (Wiederherstellungs-) Aufträge abzusprechen.
Der genaue Wortlaut der Entscheidungen kann im Internet unter der Geschäftszahlen (LVwG-553148, 553151, 553117 – 553118 und 553119 - 553120) abgerufen werden.
Hinweis: Im Verfahren LVwG-553149 war die Sache insofern anders zu beurteilen, als sich die errichtete Anlage (ein Wildschutzzaun) nicht mehr innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereichs der Donau befindet und daher eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht gegeben ist.
Rückfragenhinweis Medienstelle: medienstelle@lvwg-ooe.gv.at
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